Schriftzug Hoppegarten - Foto: Hr. Hütter

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Kontakt Gemeinde

Rennbahngemeinde Hoppegarten
Lindenallee 14, 15366 Hoppegarten

Tel.: +49 [ 0 33 42 ] - 393 155
Di.  09:00-12:00 + 14:00-18:00 Uhr

Do. 09:00-12:00 + 13:00-17:00 Uhr

Kontaktformular

Jobs-Ticker

 

Bereich Bürgermeister

 

•    Öffentlichkeitsarbeit/Presse/Kultur – der Mitarbeiter ist berechtigt:

1.    die zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Handlungen durchzuführen.

2.    Bild- und Tonaufnahmen für die Gemeinde Hoppegarten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen anzufertigen.

 


Fachdienst Ordnungsangelegenheiten

 

•    Fachdienstleiter – der Mitarbeiter ist berechtigt:

1.    die Gemeinde Hoppegarten in allen Fragen des Ordnungsrechts, Gewerberechts, Brand- und Katastrophenschutzes zu vertreten.

2.    die zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Handlungen durchzuführen. Alle Behörden werden gebeten, ihn bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit zu unterstützen und nötigenfalls Schutz und Hilfe zu gewähren.

3.    bei Durchführung von ordnungsbehördlichen Aufgaben Zwang anzuwenden. Seine Vollzugstätigkeit steht unter dem besonderen Schutz des § 113 StGB.

4.    Mündliche Verwarnungen mit oder ohne Verwarngeld auszusprechen. (§§ 56, 57 OWiG)


•    Außendienst – der Mitarbeiter ist berechtigt:

1.    die zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Handlungen durchzuführen. Alle Behörden werden gebeten, ihn bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit zu unterstützen und nötigenfalls Schutz und Hilfe zu gewähren.

2.    bei Durchführung von ordnungsbehördlichen Aufgaben Zwang anzuwenden. Seine Vollzugstätigkeit steht unter dem besonderen Schutz des § 113 StGB.

3.    Mündliche Verwarnungen mit oder ohne Verwarngeld auszusprechen. (§§ 56, 57 OWiG)


•    Innendienst – der Mitarbeiter ist berechtigt:

1.    die zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Handlungen durchzuführen. Alle Behörden werden gebeten, ihn bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit zu unterstützen und nötigenfalls Schutz und Hilfe zu gewähren.

2.    Mündliche Verwarnungen mit oder ohne Verwarngeld auszusprechen. (§§ 56, 57 OWiG)


•    Gewerbeamt – der Mitarbeiter ist berechtigt:

1.    die zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Handlungen durchzuführen. Alle Behörden werden gebeten, ihn bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit zu unterstützen und nötigenfalls Schutz und Hilfe zu gewähren.

2.    Mündliche Verwarnungen mit oder ohne Verwarngeld auszusprechen. (§§ 56, 57 OWiG)


•    Brandschutz – der Mitarbeiter ist berechtigt:

1.    die zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Handlungen durchzuführen. Alle Behörden werden gebeten, ihn bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit zu unterstützen und nötigenfalls Schutz und Hilfe zu gewähren.

2.    Mündliche Verwarnungen mit oder ohne Verwarngeld auszusprechen. (§§ 56, 57 OWiG)


•   Freiwillige Feuerwehr Hoppegarten - Angehörige der Feuerwehr – der Kamerad ist berechtigt:

1.    die zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Handlungen durchzuführen. Alle Behörden werden gebeten, ihn bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit zu unterstützen und nötigenfalls Schutz und Hilfe zu gewähren.
 


Fachbereich I - Bau/Infrastruktur/Ortsentwicklung

 

•       Fachbereichsleitung – der Mitarbeiter ist berechtigt:

1.      die Gemeinde Hoppegarten in allen Fragen des Baurechts zu vertreten.

2.      Grundstücke, Betriebe oder Geschäftsräume im Rahmen von Prüfaufträgen oder Gefahrenlagen zu 

         betreten.

3.      Abnahmen von Vertragsleistungen vorzunehmen.

4.      die zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Handlungen durchzuführen.

 

•       Sachbearbeiter Stadtplanung – der Mitarbeiter ist berechtigt:

1.      die Gemeinde Hoppegarten in allen Fragen des Baurechts zu vertreten.

2.      Grundstücke, Betriebe oder Geschäftsräume im Rahmen von Prüfaufträgen oder Gefahrenlagen zu 

         betreten.

3.      Abnahmen von Vertragsleistungen vorzunehmen

4.      die zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Handlungen durchzuführen.

 

•       Sachbearbeiter Bau – der Mitarbeiter ist berechtigt:

1.      Grundstücke, Betriebe oder Geschäftsräume im Rahmen von Prüfaufträgen oder Gefahrenlagen zu 

         betreten.

2.      Aufträge zur unmittelbaren Gefahrenabwehr auszulösen

3.      Abnahmen von Vertragsleistungen vorzunehmen

4.      die zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Handlungen durchzuführen.

 

•       Sachbearbeiter Ortspflege – der Mitarbeiter ist berechtigt:

1.      Grundstücke, Betriebe oder Geschäftsräume im Rahmen von Prüfaufträgen oder Gefahrenlagen zu 

         betreten.

2.      Aufträge zur unmittelbaren Gefahrenabwehr auszulösen

3.      Abnahmen von Vertragsleistungen vorzunehmen

4.      die zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Handlungen durchzuführen.


•       Sachbearbeiter Friedhöfe/ Spielplätze – der Mitarbeiter ist berechtigt:

1.      Grundstücke, Betriebe oder Geschäftsräume im Rahmen von Prüfaufträgen oder Gefahrenlagen zu 

         betreten.

2.      Aufträge zur unmittelbaren Gefahrenabwehr auszulösen

3.      Abnahmen von Vertragsleistungen vorzunehmen

4.      die zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Handlungen durchzuführen.

 

•       Sachbearbeiter Liegenschaften – der Mitarbeiter ist berechtigt:

1.      Grundstücke, Betriebe oder Geschäftsräume im Rahmen von Prüfaufträgen oder Gefahrenlagen zu 

         betreten.

2.      Aufträge zur unmittelbaren Gefahrenabwehr auszulösen

3.      Abnahmen von Vertragsleistungen vorzunehmen

4.      die zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Handlungen durchzuführen.

 

•       Mitarbeiter Bauhof – der Mitarbeiter ist berechtigt:

1.      Grundstücke, Betriebe oder Geschäftsräume im Rahmen von Prüfaufträgen oder Gefahrenlagen zu 

         betreten.

2.      die zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Handlungen durchzuführen.
 


Fachbereich II - Finanz- und Vermögensverwaltung

 

•    Fachbereichsleiter – der Mitarbeiter ist berechtigt:

1.    die Gemeinde Hoppegarten in allen Fragen der Finanzen zu vertreten.

2.    die zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Handlungen durchzuführen.

 

•    Fachdienstleiter Kämmerei – der Mitarbeiter ist berechtigt:

1.    die Gemeinde Hoppegarten in allen Fragen des Haushaltsrechts zu vertreten.

2.    die zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Handlungen durchzuführen.

 

•    Vollstreckung – der Mitarbeiter ist berechtigt:

1.    Vollstreckungshandlungen auf Grundlage des ihn ermächtigenden und mitgeführten Vollstreckungsauftrags durchzuführen. Die Ermächtigung schließt die Befugnis ein, verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen oder öffnen zu lassen. Bei Widerstand ist er ermächtigt, um Unterstützung bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle zu ersuchen.
2.    die zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Handlungen durchzuführen. Alle Behörden werden gebeten, ihn bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit zu unterstützen und nötigenfalls Schultz und Hilfe zu gewähren.


•    Kassenleitung – der Mitarbeiter ist berechtigt:

1.    Geldgeschäfte der Gemeinde Hoppegarten in Bar oder per Überweisung zu tätigen.

2.    die zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Handlungen durchzuführen.
 


Fachdienst Gebäudemanagement

 

•    Fachdienstleitung – der Mitarbeiter ist berechtigt:

1.    Die Gemeinde Hoppegarten in allen Fragen der baulichen Unterhaltung zu vertreten.

2.    die zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Handlungen durchzuführen.

 

•    Hausmeister – der Mitarbeiter ist berechtig:

1.    Arbeiten am Eigentum der Gemeinde Hoppegarten durchzuführen, die der Instanthaltung und Pflege dienen.

2.    die zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Handlungen durchzuführen.

 

•    Innendienst – der Mitarbeiter ist berechtigt:

1.    die zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Handlungen durchzuführen.
 

 

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