Kontakt Gemeinde
Rennbahngemeinde Hoppegarten
Lindenallee 14, 15366 Hoppegarten
Tel.: +49 [ 0 33 42 ] - 393 155
Di. 09:00-12:00 + 14:00-18:00 Uhr
Do. 09:00-12:00 + 13:00-17:00 Uhr
Rennbahngemeinde Hoppegarten
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Do. 09:00-12:00 + 13:00-17:00 Uhr
Beantragung einer Hausnummer
Die Festsetzung und die Vergabe von Hausnummern in der Gemeinde Hoppegarten erfolgt ausschließlich durch die Verwaltung.
Antragsberechtigt sind Eigentümer, dinglich Berechtigte oder bevollmächtigte Personen.
Zur Beantragung oder Änderung einer Hausnummer nutzen Sie das Antragsformular.
Neuvergabe von Hausnummern:
Eine Hausnummer ist die Bezeichnung, die ein bestimmtes Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil in einer Straße eindeutig identifiziert.
Sie dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ist vom Grundstückseigentümer entsprechend der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Hoppegarten in der jeweils gültigen Fassung, anzubringen.
Die Hausnummernvergabe kann auch ohne Antrag von Amtswegen erfolgen.
Hausnummernänderung:
Ergeben sich aus einer bestehenden Hausnummer Probleme, Orientierungsschwierigkeiten oder stimmt etwas mit der Nachvollziehbarkeit einer
Hausnummer nicht, kann eine Hausnummernänderung beantragt werden.
Eine Hausnummer kann auch von Amtswegen geändert werden. Dazu findet eine Anhörung mit den Grundstückseigentümern statt.
Notwendige Unterlagen:
Eigentumsnachweis, Vollmacht, Lageplan mit Kennzeichnung der Zuwegung sowie Markierung der Eingänge bei Mehrfamilienhäusern.
Bei Hausnummernänderungen zuzüglich eine ausführliche Begründung.
Weitere Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB)
§ 126 Pflichten des Eigentümers
(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von
Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie
Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen
auf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu benachrichtigen.
(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann stattdessen eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
10,00 €