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Do. 09:00-12:00 + 13:00-17:00 Uhr

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Kontakt zur Gemeinde

 

Information zur neuen Hundehalteverordnung (HundehV) Brandenburg

Hoppegarten, den 07. 01. 2025

 

 

 

Das Land Brandenburg hat am 25.06.2024 eine neue Hundehalterverordnung erlassen, die bereits ab dem 01.07.2024 in Kraft getreten ist und im gesamten Land Brandenburg gilt.

 

 

 

 

 

 

Für Sie als Hundehalter/in bedeutet dies folgende Änderungen:  

 

Die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht gilt für alle Hunde ab der 9. Lebenswoche. 

Vorher galt diese erst ab 20 kg bzw. 40 cm Widerristhöhe oder für gefährliche Hunde. 

Die Registrierung/Anzeige ist nun für alle Hunde gegenüber den Ordnungsbehörden vorzunehmen.

 

Ferner gibt es keine Listenhunde/Rassenliste mehr, sondern die Einstufung erfolgt zukünftig anhand des Verhaltens. Ein Hund gilt zukünftig als gefährlich, soweit die Prüfung der örtlichen Ordnungsbehörde dies ergibt. Hunde, welche nach altem Recht rein wegen der Rassezugehörigkeit als gefährlich galten, gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung, also ab 01.07.2024, als nicht mehr gefährlich.

 

Es wurde verankert, dass durch das Tier verursachte Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen sind. Dafür stehen die in der Gemeinde Hoppegarten aufgestellten Hundetoiletten zur Verfügung. 

 

Der Nachweis über die Zuverlässigkeit des Hundehalters (max. 3 Monate altes Führungszeugnis) gilt nur noch für gefährliche Hunde.

Die Grundsätze zur Leinenpflicht und Maulkorbzwang sind vergleichbar der alten Regelungen. Um dem Tierwohl Rechnung zu tragen, wird von einer grundsätzlichen Begrenzung der Leinenlänge auf zwei Meter, wie sie in § 3 Abs. 1 Satz 2 Hundehalterverordnung vorgesehen ist, abgesehen. 

Stattdessen ist eine Leine zu verwenden, die ständig ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglicht (Abs. 1 Satz 2). Dadurch wird sichergestellt, dass situationsabhängig eine angemessen lange Leine verwendet wird. Für gefährliche Hunde gilt die bisherige Längenbegrenzung fort (§ 9 Abs. 2 Satz 2).

 

Ausgeweitet wurde ebenfalls der Leinenzwang in Mehrfamilienhäusern. Zusätzlich zum Leinenzwang in den Treppenhäusern, Gemeinschaftsräumen und Zuwegungen gilt dies jetzt auch für die zum Mehrfamilienhaus dazugehörigen Grundstücke. Dies trifft vor allem auf die Innenhöfe der jeweiligen Wohnkomplexe zu.

 

Hundehalterinnen und Hundehalter, deren Hund(e) bisher noch nicht mit einem Mikrochip gekennzeichnet sind, haben bis zum 31.01.2025 Zeit, dies nachzuholen und anzuzeigen. Die Anzeige und Anmeldung der Hundehaltung und Nachmeldung der Mikrochipnummer erfolgt beim Ordnungsamt der Gemeinde Hoppegarten.

 

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Hunde der Rassen Pitbullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gemäß § 2 (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG) weiterhin nicht aus dem Ausland eingeführt und nach Deutschland verbracht werden dürfen. Dies stellt nach wie vor eine Straftat nach dem Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz dar und wird mit einer Geld- oder Freiheitstrafe von bis zu 2 Jahren bestraft.

 

Bitte melden Sie Ihren Hund (unabhängig von Größe und Gewicht) im Ordnungsamt der Gemeinde Hoppegarten an, falls er dort noch nicht gemeldet ist. Dies gilt uneingeschränkt für alle Hunderassen! Nutzen Sie dafür das Anmeldeformular auf der Internetseite der Gemeinde Hoppegarten.

 

Bild zur Meldung: Informationsbild zur neuen Hundehalterverordnung

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