Verbotswidriges Parken oder Halten

Hoppegarten

Von einigen Fahrzeugführern wird der ausgeschilderte Reitweg in der Rudolf-Breitscheid-Straße sowie der Schloßplatz (beidseitig) als Halte- bzw. Parkmöglichkeit genutzt. Diese Flächen sind nicht für solche wiederholten Dauerbelastungen ausgelegt. Weiterhin gefährdet diese ordnungswidrige Parkweise schwächere Verkehrsteilnehmer. Das Ordnungsamt der Gemeinde Hoppegarten weist darauf hin, dass das rechtswidrige Befahren und das Halten oder Parken auf dem Reitweg bzw. Gehweg einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung darstellt. Ein Halten liegt vor, wenn der Fahrzeugführer seine Fahrt freiwillig zu einem von ihm erstrebten Zweck unterbricht, wenn er also das Kraftfahrzeug bewusst und gewollt zum Stehen bringt, um es für kürzere oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr herauszunehmen. Wer länger als 3 Minuten hält, der parkt, § 12 Abs. 2 StVO.

Gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 StVO ist zum Parken der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen oder Parkbuchten, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das Parken am rechten Fahrbahnrand ist nur zulässig, wenn eine Restfahrbahnbreite von 3,05 Metern eingehalten und im Übrigen nicht entgegen der Straßenverkehrsordnung geparkt wird.

Das Ordnungsamt der Gemeinde Hoppegarten wird zukünftig auch das Halten und Parken auf dem Reit- bzw. Gehweg verstärkt ahnden.

 

Bild zur Meldung: Reitweg in der Rudolf-Breitscheid-Straße

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Verbotswidriges Parken (27. 01. 2023)