Corona-Maßnahmen ab dem 1. Dezember

Hoppegarten, den 27. 11. 2020

Beschluss der Videokonferenz der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 25.11.2020 zur Fortschreibung der Eindämmungsmaßnahmen

 

Zusammenfassung

 

 

Zunächst soll in der noch ausstehenden landesrechtlichen Umsetzung für die Zeit vom 01.  Dezember 2020 bis zum 20. Dezember 2020 die Fortgeltung der für den November 2020  beschlossenen Maßnahmen geregelt werden und zudem:  

 

-     Eine Ausweitung der Maskenpflicht,  
-     eine Verschärfung der Personenobergrenzen in größeren Verkaufseinrichtungen 

-     eine Verschärfung der Personenobergrenzen bei privaten Zusammenkünften  
vorgesehen werden.  

 


Darüber hinaus ergeht ein dringender Appell an alle Bürgerinnen und Bürger, jeden nicht  notwendigen Kontakt zu vermeiden und möglichst zu Hause zu bleiben. Um dies zu ermöglichen,  werden  die  Arbeitsgeberinnen  und  Arbeitgeber  gebeten,  unbürokratisch  Home-Office und Urlaube zu ermöglichen.   
Die sog. „Hot-Spot-Strategie“ soll fortgeführt und um die Kategorie der „besonders extre- men  Infektionslage“  bei  einer  Inzidenz  von  über  200  neu  festgestellten  Infektionen  pro  100.000 Einwohner pro sieben Tage erweitert werden.   

 

Für die Zeit vom 23. Dezember 2020 bis längsten 01. Januar 2020 sollen im Hinblick auf die  Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen  gesondert betrachtet werden. Treffen im engsten Familien- oder Freundeskreis sollen ermöglicht werden bis maximal 10 Personen insgesamt, wobei dazugehörige Kinder bis 14  Jahre auf die Obergrenze nicht mit angerechnet werden. Zum Jahreswechsel wird empfohlen auf Silvesterfeuerwerke zu verzichten. Auf belebten Plätzen und Straßen soll die Verwendung von Pyrotechnik untersagt werden. Ebenso öffentlich veranstaltete Feuerwerke.  

Für Länder, deren Landeswert deutlich unter der 7-Tages-Inzidenz von 50 neu festgestellten Infektionen pro 100.000 Einwohner liegt, sind Abweichungsmöglichkeiten vorgesehen.  


Das Offenhalten von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen wird weiterhin als politisches Ziel formuliert. Um dies auch angesichts der hohen Inzidenzraten zu gewährleisten  sollen die bestehenden Regelungen in Regionen mit einer 7-Tages-Inzidenz von deutlich  mehr als  50 neu festgestellten Infektionen pro 100.000 Einwohner um eine Maskenpflicht  im Unterricht ab der 7. Jahrgangsstufe erweitert werden. Weitergehende unterrichtsorganisatorische Maßnahmen, wie Hybrid- oder Wechselmodelle, sollen schulspezifisch und erst  ab einer 7-Tagesinzidenz von über 200 neu festgestellten Infektionen pro 100.000 Einwohner vorgesehen werden. Ergänzt werden soll dies um eine Kontrollstrategie im Schulbereich.   


Die als sog. „Novemberhilfen“ bezeichnete Fortschreibung der Überbrückungshilfe III soll  für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen über den November hinaus fortgeschrieben werden. Hinsichtlich der Krankenhausfinanzierung und einer diesbezüglichen Ausfallkompensation für bereitgehaltene intensivmedizinische Kapazitäten besteht noch keine Einigkeit.   
Neben der o.g. Eindämmungsstrategie  und  deren  Kompensationskomponenten  ist  eine  Fortschreibung der Teststrategie und Ansätze einer Schutzstrategie für vulnerable Gruppen vereinbart. Zudem sind die Länder zur Vorbereitung der Umsetzung einer Impfstrategie zum rechtzeitigen Aufbau von Impfzentren und -strukturen aufgefordert.   
In Ansehung der nunmehr in größerer Zahl zur Verfügung stehenden Antigen-Schnelltests  soll das Zeitintervall der häuslichen Quarantäne grundsätzlich einheitlich auf im Regelfall  10 Tage verkürzt werden.   
Soweit es zur Umsetzung der o.g. Beschlüsse der landesrechtlichen Umsetzung bedarf, ist  eine Beschlussfassung der insoweit zu ändernden Rechtsverordnungen durch die Landesregierung bereits für Freitag, 27. November 2020 angekündigt.   

 

 

 

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