Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern

Hoppegarten, den 12. 11. 2020

Gemäß Brandenburgischer Bauordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018, § 48 Abs. (4) wurde Folgendes festgelegt:

 

In Wohnungen müssen

1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und

2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,

jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.

 

In den Entscheidungshilfen des Landes wird dazu aufgeführt:

Rauchwarnmelder stellen eine Maßnahme zur Nutzungssicherheit der Wohnungen, insbesondere während der Nachtruhe, dar. Sie dienen ausschließlich dem Schutz der Personen in der vom Brand betroffenen Wohnung. Rauchwarnmelder (nach DIN EN 14604) sind nach Herstellerangaben an der Zimmerdecke möglichst mittig im Raum zu installieren. In besonderen Fällen kann auch mehr als ein Rauchmelder erforderlich sein, um eine Rauchdetektion in vertretbarem Zeitrahmen sicherzustellen. Hinweise zur Anordnung von Rauchwarnmeldern enthalten die DIN 14676 „Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung – Einbau, Betrieb und Instandhaltung“ in der geltenden Fassung sowie die Einbauanweisungen der Hersteller. Die Rauchwarnmelder können nach DIN 14676 als Einzelrauchwarnmelder, miteinander vernetzt (innerhalb einer Nutzungseinheit) und / oder mit Anschluss an einer Warneinrichtung betrieben werden.