Waldbrandwarnstufen
Unter nachfolgendem Link können die aktuellen Waldbrandwarnstufen des Landes Brandenburg insgesamt abgerufen werden:
http://www.luis.brandenburg.de/f/wb_warn/F7100001/
Hier sehen Sie die Waldbrandwarnstufen des Landkreises Märkisch-Oderland:
http://www.luis.brandenburg.de/f/wb_warn/wb_mol.aspx
Hinweise zum Verhalten bei ausgelösten Waldbrandwarnstufen
Waldbrandwarnstufen zeigen die aktuelle Waldbrandgefährdung an. Sie werden abhängig vom Verlauf der Witterung und von der Entwicklung der Vegetation amtlich ermittelt.
Die Waldbrandwarnstufen bedeuten:
0 – keine Waldbrandgefahr
I – Waldbrandgefahr
II – erhöhte Waldbrandgefahr
III – hohe Waldbrandgefahr
IV – höchste Waldbrandgefahr
Die nachfolgenden Hinweise dienen der Orientierung für die Bürger unserer Gemeinde. Die Maßnahmen der höheren Warnstufen schließen die Maßnahmen der niedrigeren Warnstufen jeweils ein. Durch die Beachtung dieser Hinweise, erhöhte Aufmerksamkeit und umsichtiges Verhalten helfen Sie mit, Waldbrände zu verhüten!
Waldbrandwarnstufe „I“:
- Erhöhte Umsicht und Vorsicht, um Zündquellen zu vermeiden!
- Keine gefährdungsbedingte Einschränkung des Betretens des Waldes;
- Wege mit trockener Bodenvegetation nur im unbedingt notwendigen Umfang
befahren; Vorsicht beim Parken (heiße Auspuffanlage)!
- Gefährdungsträchtige Arbeiten im Wald sollten unterbleiben –
gegebenenfalls erhöhte Sicherheitsmaßnahmen treffen!
Waldbrandwarnstufe „II“:
- Die Situation wird kritisch und bedarf bewusster Einschränkungen!
- Das Betreten bleibt grundsätzlich erlaubt. Vorsicht beim Befahren!
- Gefährdungsträchtige Arbeiten im Wald sollten grundsätzlich unterlassen werden.
- Öffentliche Feuerstellen und Grillplätze im und am Wald sollten nicht genutzt werden.
- Auch Waldbesitzer, deren Beschäftigte und Jagdausübungsberechtigte sowie
Anlieger an Waldgrundstücken sollten die im § 23 des Waldgesetzes
Brandenburg (siehe unten) getroffenen Ausnahmeregelungen nicht ausüben.
Waldbrandwarnstufe „III“:
- Aktiver Brandschutz des Waldes durch äußerste Vorsicht und weitere
Einschränkungen!
- Beschränktes Betretungsrecht: In Waldgebieten sollten öffentliche Straßen und Wege
sowie Waldwege aller Arten nicht verlassen werden.
- Die Forstbehörde kann ausgewiesene Parkplätze und touristische Einrichtungen im
Wald sperren sowie weitere Maßnahmen zum Schutze des Waldes einleiten.
- Zuständige Behörden treffen gegebenenfalls zusätzliche Brandschutzmaßnahmen.
Waldbrandwarnstufe „IV“:
- Maximaler Schutz des Waldes vor Bränden durch:
- Sperrung des Waldes. Die Forstbehörde und Waldeigentümer können betroffene
Waldgebiete zeitweilig sperren und damit jegliches Betreten und Befahren
untersagen.
- Ausnahmen gelten nur für Waldbesitzer und deren Beauftragte zwecks
Kontrolltätigkeiten und für durch die Forstbehörde speziell genehmigte Arbeiten,
für die Forstbehörde selbst und Kräfte des Brandschutzes, Rettungs-
dienstes und Katastrophenschutzes.
Gesetzliche Grundlagen des Waldbrandschutzes sind:
§ 15 Waldgesetz Brandenburg – Betreten des Waldes
- Gesperrte Waldflächen und Waldwege dürfen unbefugt nicht betreten werden.
§ 16 Waldgesetz Brandenburg – Befahren des Waldes
- Das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten erlaubt.
§ 18 Waldgesetz Brandenburg – Sperren von Wald i.V. mit der Waldsperrverordnung
- Sperren von Wald bedarf der Genehmigung durch die untere Forstbehörde. Das gesperrte Gebiet ist zu kennzeichnen.
§ 20 Waldgesetz Brandenburg – Vorbeugender Brandschutz
- Vorbeugende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr kann die untere Forstbehörde für mehrere Waldbesitzer selbst durchführen.
§ 23 Waldgesetz Brandenburg – Umgang mit Feuer
- Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Metern vom Waldrand ist das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten.
- Ausgenommen davon sind Waldbesitzer oder von ihm befugte Personen, Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten und Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt – unter Beachtung vorbeugender Brandschutzmaßnahmen!
Kleine Tipps zum Thema Sicherheit im Wald gibt auch der Brandenburger Waldknigge.






