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Waldbrandwarnstufen

 

Unter nachfolgendem Link können die aktuellen Waldbrandwarnstufen des Landes Brandenburg insgesamt abgerufen werden:

 

http://www.luis.brandenburg.de/f/wb_warn/F7100001/

 

Hier sehen Sie die Waldbrandwarnstufen des Landkreises Märkisch-Oderland:

 

 http://www.luis.brandenburg.de/f/wb_warn/wb_mol.aspx

 

 

 

Hinweise zum Verhalten bei ausgelösten Waldbrandwarnstufen

 

Waldbrandwarnstufen zeigen die aktuelle Waldbrandgefährdung an. Sie werden abhängig vom Verlauf der Witterung und von der Entwicklung der Vegetation amtlich ermittelt.

 

Die Waldbrandwarnstufen bedeuten:

     0 – keine Waldbrandgefahr

     I – Waldbrandgefahr

    II – erhöhte Waldbrandgefahr

   III – hohe Waldbrandgefahr

    IV – höchste Waldbrandgefahr

 

Die nachfolgenden Hinweise dienen der Orientierung für die Bürger unserer Gemeinde. Die Maßnahmen der höheren Warnstufen schließen die Maßnahmen der niedrigeren Warnstufen jeweils ein. Durch die Beachtung dieser Hinweise, erhöhte Aufmerksamkeit und umsichtiges Verhalten helfen Sie mit, Waldbrände zu verhüten!

 

Waldbrandwarnstufe „I“:

-       Erhöhte Umsicht und Vorsicht, um Zündquellen zu vermeiden!

-       Keine gefährdungsbedingte Einschränkung des Betretens des Waldes;

-       Wege mit trockener Bodenvegetation nur im unbedingt notwendigen Umfang

        befahren; Vorsicht beim Parken (heiße Auspuffanlage)!

-       Gefährdungsträchtige Arbeiten im Wald sollten unterbleiben –

        gegebenenfalls erhöhte Sicherheitsmaßnahmen treffen!

 

Waldbrandwarnstufe „II“:

-       Die Situation wird kritisch und bedarf bewusster Einschränkungen!

-       Das Betreten bleibt grundsätzlich erlaubt. Vorsicht beim Befahren!

-       Gefährdungsträchtige Arbeiten im Wald sollten grundsätzlich unterlassen werden.

-       Öffentliche Feuerstellen und Grillplätze im und am Wald sollten nicht genutzt werden.

-       Auch Waldbesitzer, deren Beschäftigte und Jagdausübungsberechtigte sowie

          Anlieger an Waldgrundstücken sollten die im § 23 des Waldgesetzes

          Brandenburg (siehe unten) getroffenen Ausnahmeregelungen nicht ausüben.

 

Waldbrandwarnstufe „III“:

-       Aktiver Brandschutz des Waldes durch äußerste Vorsicht und weitere 

           Einschränkungen!

-       Beschränktes Betretungsrecht: In Waldgebieten sollten öffentliche Straßen und Wege

        sowie Waldwege aller Arten nicht verlassen werden.

-       Die Forstbehörde kann ausgewiesene Parkplätze und touristische Einrichtungen im

        Wald sperren sowie weitere Maßnahmen zum Schutze des Waldes einleiten.

-       Zuständige Behörden treffen gegebenenfalls zusätzliche Brandschutzmaßnahmen.

 

Waldbrandwarnstufe „IV“:

-       Maximaler Schutz des Waldes vor Bränden durch:

-       Sperrung des Waldes. Die Forstbehörde und Waldeigentümer können betroffene

        Waldgebiete zeitweilig sperren und damit jegliches Betreten und Befahren

        untersagen.

-       Ausnahmen gelten nur für Waldbesitzer und deren Beauftragte zwecks

        Kontrolltätigkeiten und für durch die Forstbehörde speziell genehmigte Arbeiten,

        für die Forstbehörde selbst und Kräfte des Brandschutzes, Rettungs-

        dienstes und Katastrophenschutzes.

 

Gesetzliche Grundlagen des Waldbrandschutzes sind:

 

§ 15 Waldgesetz Brandenburg – Betreten des Waldes

-       Gesperrte Waldflächen und Waldwege dürfen unbefugt nicht betreten werden.

 

§ 16 Waldgesetz Brandenburg – Befahren des Waldes

-       Das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten erlaubt.

 

§ 18 Waldgesetz Brandenburg – Sperren von Wald i.V. mit der Waldsperrverordnung

-       Sperren von Wald bedarf der Genehmigung durch die untere Forstbehörde. Das gesperrte Gebiet ist zu kennzeichnen.

 

§ 20 Waldgesetz Brandenburg – Vorbeugender Brandschutz

-       Vorbeugende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr kann die untere Forstbehörde für mehrere Waldbesitzer selbst durchführen.

 

§ 23 Waldgesetz Brandenburg – Umgang mit Feuer

-       Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Metern vom Waldrand ist das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten.

-       Ausgenommen davon sind Waldbesitzer oder von ihm befugte Personen, Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten und Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt – unter Beachtung vorbeugender Brandschutzmaßnahmen!

 

                                                                    

 

 

Kleine Tipps zum Thema Sicherheit im Wald gibt auch der Brandenburger Waldknigge.

 

[Brandenburger Waldknigge]